LG Hanau v. 22.11.2023 - 2 S 35/22

Kosten für die Nutzung einer Wohnung nach Mietende

Eine Nutzungsentschädigung für die Weiterbenutzung der Mietsache fällt nur dann an, wenn der Vermieter den Willen zur Rücknahme hat. Das LG Hanau hat entschieden, dass einem Vermieter gegen den Mieter für die Zeit, in welcher dieser ihm die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, nur dann ein Anspruch auf die gesetzlich angeordnete Nutzungsentschädigung zusteht, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat.

Der Sachverhalt:
Der Mieter hatte die Kündigung der Wohnung zu Ende August 2017 erklärt. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag, worüber es zu einem Rechtsstreit kam. Der Mieter war bereits bei Vertragsende ausgezogen, hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter. Das AG und das LG haben in einem Vorprozess sodann dem Mieter Recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt.

Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter machte hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu. Das AG gab der Klage überwiegend statt. Lediglich für die Unterstellung der Möbel hat es dem Vermieter einen Betrag von monatlich 120 € zuerkannt.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG zurückgewiesen. Die zugelassene Revision wurde eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er hat vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten. Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe auch gar nicht erst anbieten. Allerdings hat der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hat. Die von dem AG im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120 € pro Monat sind auch nicht zu beanstanden.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Nutzungsentschädigung: Kein Anspruch bei Annahmeverzug des Vermieters
AG Hamburg v. 29.7.2022 - 48 C 331/21
Ulf P. Börstinghaus, MietRB 2022, 319

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.04.2024 12:06
Quelle: LG Hanau PM vom 3.4.2024

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