EuGH v. 12.1.2023 - C-396/21

Pandemie-Beeinträchtigungen: Pauschalreisende können Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Die Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor.

Der Sachverhalt:
Die klagenden beiden Reisenden buchten bei dem beklagten deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13.3.2020. Sie verlangen eine Preisminderung von 70 % aufgrund der am 15.3.2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen und ihrer vorzeitigen Rückkehr.

Dort wurden damals die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, so dass die Reisenden ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18.3.2020 wurde den Klägern mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen. Am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Die Beklagte verweigerte den Klägern die begehrte Preisminderung mit der Begründung, sie habe nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einzustehen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.

Das LG, in zweiter Instanz mit der Sache befasst, setzte das Verfahren aus und bat den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie, nach der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum haben, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

Die Gründe:
Ein Reisender hat Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden.

Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht. Von dieser ist dieser nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall ist. Dagegen ist unerheblich, dass Einschränkungen wie die in Rede stehenden aufgrund der weltweiten Verbreitung von Covid-19 auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden.

Damit die Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde. Die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters umfassen nicht nur diejenigen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben.

Es ist nunmehr Sache des LG, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter vertragsgemäß zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob insbesondere die Sperrung der Pools des Hotels, das Fehlen eines Animationsprogramms in diesem Hotel oder auch die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden von Gran Canaria und der Besichtigung dieser Insel infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten. Nach Vornahme dieser Beurteilung hat die Minderung des Preises der Pauschalreise dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Pauschalreiserecht: Die COVID-19-Pandemie und das Recht zum kostenlosen Rücktritt vor Reisebeginn
Klaus Tonner, MDR 2023, 1

Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2021
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2022, 1377

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2023 17:54
Quelle: EuGH PM Nr. 7 vom 12.1.2023

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