Aktuell in der MDR

Rechtsprechungsübersicht zum Berufungsrecht für die Jahre 2021/2022 (Vossler, MDR 2023, 601)

Der Beitrag gibt einen aktuellen Überblick zur Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im zivilprozessualen Berufungsrecht (§§ 51 ff. ZPO). Der Berichtszeitraum umfasst die Jahre 2019 und 2020; er schließt damit an die bereits erschienene Rechtsprechungsübersicht für die Jahre 2021/2022 (Vossler, MDR 2021, 342) an.


I. Überblick

II. Zulässigkeit der Berufung

1. Einlegung der Berufung

a) Frist

b) Form

c) Notwendiger Inhalt

2. Beschwer und Berufungssumme

a) Notwendigkeit einer Beschwer

b) Erreichen der Berufungssumme

3. Berufungsbegründung

a) Frist

b) Inhaltliche Anforderungen

4. Nebenintervention

5. Berufungsverwerfungsbeschluss

III. Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

1. Änderungen des Streitgegenstandes und Abstandnahme vom Urkundenprozess

2. Beachtung des rechtlichen Gehörs und Präklusion

IV. Anschlussberufung

V. Versäumnisurteile

VI. Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

VII. Änderungen des Streitgegenstandes und neues Vorbringen


I. Überblick

In dem Berichtszeitraum hat der BGH seine bereits gefestigte Rechtsprechung zum Berufungsrecht weiter fortgeschrieben und zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen – etwa im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs – angepasst. Die folgende Darstellung beginnt mit Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Berufung (II.), im Anschluss wird über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO berichtet (III.), es folgen Hinweise zur Anschlussberufung (IV.) und zur Anfechtung von Versäumnisurteilen (V). Den Abschluss bilden Entscheidungen zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts (VI.) sowie zum Novenrecht (VII.).

II. Zulässigkeit der Berufung

1. Einlegung der Berufung

a) Frist


Die Berufungsfrist ist eine Notfrist, beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO). Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf ihren Ablauf und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht. Ob die Berufung einer Partei fristgerecht eingegangen ist, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu klären. Lässt sich dies nicht mehr feststellen, weil die Akten nach einer insolvenzbedingten Unterbrechung des Rechtsstreits weggelegt und vernichtet wurden, darf dies nicht zu Lasten der Berufungsklägers gehen.

b) Form

Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsschrift im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben bzw. elektronisch signiert sein (§§ 130 Nr. 6, 130a Abs. 3, 519 Abs. 4 ZPO). Die Unterschrift bzw. Signatur soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.

c) Notwendiger Inhalt

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO (...)
 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.06.2023 10:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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