Aktuell in der MDR

Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht (Schmeel, MDR 2023, 610)

Der Beitrag schließt an die letzte Rechtsprechungsübersicht (Schmeel, MDR 2022, 803) an und stellt die im Jahr 2022 veröffentlichten Entscheidungen im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind Vertrags‑, Vergütungs- sowie Haftungsfragen.


I. Vertragsschluss und -durchführung

1. Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln – oder nur Akquise?

2. Stufenweise Beauftragung

3. Konkludente Abnahme

4. Teilabnahme

II. Vergütung und Abrechnung

1. Zielfindungsphase

2. Honorarrückforderung

3. Aufstockungsklage

4. Fälligkeit von Teilleistungen

5. Abrechnungspflicht des Architekten

III. Haftung

1. Nachträgliche bauliche Änderungen

2. Beratungspflichten

3. Kosteneinschätzung

4. Baukostenobergrenze

5. Budget

6. Planung einer Solarthermie-Anlage

7. Spritzwasserschutz

8. Materialauswahl

9. Kampfmittelfreiheit

10. Denkmalschutz

11. Besonders überwachungsbedürftige Arbeiten

12. Überwachung des WDVS-Einbaus

13. Kulanz

14. Fachplaner


I. Vertragsschluss und -durchführung

1. Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln – oder nur Akquise?


Ein Tätigwerden des Planers muss regelmäßig eine bestimmte „Schwelle“ überschreiten, um einen Rückschluss auf eine Beauftragung zu ermöglichen. Für einen Vertragsabschluss spricht hier die Verwertung der Architekten-/Ingenieurleistungen durch die Bauherrin und die vollständige Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2. Ein gegenläufiges Indiz ist die Vereinbarung, dass ein Vertragsschluss schriftlich erfolgen müsse.

Die Abgrenzung zwischen Auftragserteilung durch schlüssiges Handeln – insbesondere durch Gewährenlassen – und Akquise ist stets fließend, so dass es stets um Einzelfallentscheidungen geht. Wird der Architekt aber – wie hier – über ein Jahr lang dauernd für ein gewichtiges Bauvorhaben in Anspruch genommen, geht dies über Akquise hinaus. Unbeachtlich ist, ob das Vorhaben unter Finanzierungsvorbehalt steht.

2. Stufenweise Beauftragung

Ist der Architekt zunächst nur mit ersten Leistungsphasen beauftragt und erhält er später gesondert weitere Leistungsphasen, sind die Mangelfreiheit sowie der Beginn der Verjährung wegen Mängeln gesondert zu beurteilen. Das bloße In-Aussicht-Stellen der Beauftragung weiterer Leistungen ändert daran nichts (insbesondere wenn, wie bei der öffentlichen Hand, die stufenweise Beauftragung gängig ist).

3. Konkludente Abnahme

Eine konkludente Abnahme des Architektenwerks kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.05.2023 13:34
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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