OLG Frankfurt a.M. v. 20.12.2022 - 11 U 89/21

Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren, ist mit einem Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 € angemessen ausgeglichen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger befuhr nachmittags mit dem Fahrrad links neben seiner Lebensgefährtin den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt a.M. und Hanau. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als diese sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 15.000 € sowie Erstattung entstandener Kosten.

Das LG gab der Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 7.000 € sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u.a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 € bemessen.

Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen sind indes sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweist, ist dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.

Der Kläger ist durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So ist durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben kann. Dies hat das LG bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei hat es zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorlag.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Haftung des Tierhalters und Stellung seiner Haftpflichtversicherung als Streithelferin im Prozess
Christoph Fellner, MDR 2022, 871

Rechtsprechung:
Tierhalterhaftung: Mitverschulden durch Provokation eines Hundebissvorfalls
OLG Zweibrücken vom 28.04.2022 - 2 U 32/21
MDR 2022, 895

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.01.2023 15:01
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 2 vom 10.1.2023

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