OLG Dresden v. 15.9.2022 - 8 U 328/22

Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

Ein Fahrzeughalter, der unberechtigt im privaten Innenhof eines Gebäudekomplexes geparkt hat, muss zwar für die Kosten des Abschleppens aufkommen und auch für die Standgebühren auf dem Gelände des Abschleppunternehmens - allerdings nicht unbegrenzt.

Der Sachverhalt:
Im konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter vier Tage nach dem Abschleppen sein Auto von der Firma herausverlangt. Diese verweigerte die Herausgabe, solange die Abschleppkosten von rund 270 € und Standgebühren von 15 € täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin und endete vor Gericht: Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem LG stand der Volvo schon seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma; bei 15 € pro Tag wurden daher fast 5.000 € an Standgebühren verlangt.

Das LG verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe des PKW, allerdings nur gegen Zahlung sämtlicher Kosten, insgesamt rund 5.200 €. Das OLG hat diese Entscheidung nun in weiten Teilen aufgehoben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Es ist richtig, dass der Halter für das Abschleppen bezahlen muss; schließlich hat er dafür durch sein Falschparken die Ursache gesetzt. Auch die Unterbringung auf dem Gelände der Abschleppfirma muss er bezahlen. Dies allerdings nur so lange, bis er unmissverständlich klargestellt hat, dass er sein Fahrzeug heraushaben will. Dass das Unternehmen den Pkw auch weiterhin einbehalten hat, ist zwar zulässig, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen; Standgebühren verdienen kann die Abschleppfirma damit dann aber nicht mehr.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2022 17:02
Quelle: OLG Dresden PM Nr. 24 vom 15.9.2022

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