OLG Celle v. 5.9.2022 - 6 W 100/22

Mangel im Aufgebot bei Fehlen des Adressaten der Anmeldung

Fehlt im Aufgebot entgegen § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG das Gericht als Adressat der Anmeldung, leidet das Aufgebot an einem schweren Verfahrensfehler und ist auf Beschwerde der Ausschließungsbeschluss mitsamt Aufgebot aufzuheben. Der Hinweis im Aufgebot auf § 434 FamFG reicht nicht aus.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2) ist Rechtsanwältin und vom AG zur Nachlassverwalterin bestimmt worden. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 15.11.2021 hatte sie einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger und Erlass eines Ausschlussbeschlusses gestellt. Dem Antrag ist als Anlage 2 ein „Gläubigerverzeichnis bekannter Gläubiger“ beigefügt. Unter der laufenden Nummer 10 ist die Beteiligte zu 1) mit einem Betrag von 18.978,79 € aufgeführt. Unter dem 19.1.2022 hat das AG das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern erlassen. Darin heißt es:

„In der Aufgebotssache (…)

hat die Antragstellerin als Nachlassverwalterin das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern hinsichtlich des Nachlasses des (…) beantragt.

Die Gläubiger des vorbezeichneten Nachlasses werden gemäß §§ 434, 458, 459 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 12.04.2022 ihre Rechte als Nachlassgläubiger anzumelden, da sie andernfalls von den Erben Befriedigung nur insoweit verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnisse und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.“


Das Aufgebot wurde öffentlich bekannt gemacht. Am 2.6.2022 erfolgte der Ausschließungsbeschluss. Die Beteiligte zu 1) ist in der Aufstellung der Gläubiger, die ihre Rechte angemeldet haben, nicht enthalten. Der Beschluss wurde ihr am 11.6.2022 zugestellt. Das AG hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und das AG aufgefordert, das Aufgebotsverfahren erneut durchzuführen.

Die Gründe:
Das Aufgebot leidet an einem schweren Verfahrensmangel.

Zum Mindestinhalt gem. § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG gehört auch die Bestimmung des zutreffenden Adressaten der Anmeldung; in das Aufgebot ist zwingend auch aufzunehmen die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte „bei dem Gericht“ anzumelden. Dieser Teil des Aufgebots ist nicht entbehrlich. Die Neuregelung des Aufgebotsverfahrens im FamFG sollte die Rechtsmittelmöglichkeiten verbessern. Das Gegenteil geschieht, wenn den Betroffenen ungeachtet der weitreichenden Wirkung des Ausschließungsbeschlusses nicht klargemacht wird, dass die Anmeldung zwingend gegenüber dem Gericht stattfinden muss. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass Gläubiger geneigt sein können, eine Anmeldung gegenüber dem Antragsteller, hier der Nachlassverwalterin, als ausreichend anzusehen.

Die Formulierung im Aufgebot des AG ist ungenügend, weil dort lediglich auf § 434 FamFG, dessen Inhalt aber nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, Bezug genommen ist. Ein Blick in den Bundesanzeiger hat dem Senat dabei die Erkenntnis verschafft, dass es bei den Amtsgerichten keine einheitliche Praxis gibt. Meist wird der Adressat genannt, mitunter sogar mit der Anschrift des Gerichts. Andere Gerichte „verzichten“ auf die Angabe des Gerichts als Adressaten, was insbesondere deswegen bedenklich erscheinen muss, weil insoweit meist Textbausteine zum Einsatz gelangen dürften mit der Folge, dass dann in allen Aufgebotsverfahren sich derselbe Mangel wiederholen dürfte.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
§ 434 FamFG: Notwendige Angaben in einem Aufgebot
OLG Braunschweig vom 25.01.2022 - 3 W 68/21
FamRZ 2022, 978

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2022 16:00
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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