EuGH, C-396/21 u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.9.2022

Reisepreiserstattung wegen Corona-Pandemie?

Nach Ansicht von Generalanwältin Medina sind Reiseveranstalter, die einen Pauschalreisevertrag nicht erfüllen können, aufgrund der Pandemie nicht von der Verpflichtung befreit, den Preis zu mindern und, falls der Vertrag storniert wird, eine Erstattung in Geld vorzunehmen, es sei denn, es liegen nachweislich außerordentliche Schwierigkeiten vor.

Der Sachverhalt:

+++ C-396/21 (FTI Touristik - Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln) +++

Diese Rechtssache betrifft einen konkreten Aspekt der Auswirkungen der Corona-Pandemie, und zwar im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen i.S.d. Richtlinie (EU) 2015/2302 und den Rechten von Reisenden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten eine vierzehntägige Urlaubsreise von Deutschland auf die Kanarischen Inseln für den Zeitraum vom 13. bis 27.3.2020. Aufgrund der Pandemie endete ihre Reise nach sieben Tagen und sie kehrten nach Deutschland zurück, wo sie eine Preisminderung i.H.v. 70 % des anteiligen Reisepreises für sieben Tage verlangten.

Das mit der Sache befasste LG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Reisende nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 Anspruch auf eine Preisminderung wegen einer Vertragswidrigkeit in Bezug auf den Pauschalreisevertrag hat, wenn die Vertragswidrigkeit auf Einschränkungen zurückzuführen ist, die angeordnet wurden, um die Ausbreitung einer Infektionskrankheit weltweit einzudämmen.

+++ C-407/21 (UFC - Que Choisir und CLCV) +++
Diese Rechtssache betrifft insbesondere die Rechtmäßigkeit des Erlasses nationaler Maßnahmen, die vorübergehende Ausnahmen vom Verbraucherrecht in Bezug auf Pauschalreiseverträge vorsehen. Die Klägerinnen, bei denen es sich um französische Verbraucherschutzverbände handelt, machen u. a. die Rechtswidrigkeit der Ordonnance Nr. 2020-315 vom 25.3.2020 geltend, in der die Voraussetzungen für die Beendigung von Urlaubsaufenthalten im Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt geregelt waren. Unter diesen Voraussetzungen erlaubte die Ordonnance den Reiseveranstaltern die Ausstellung eines Gutscheins anstelle der vollständigen Erstattung aller Zahlungen der Reisenden, was eine Abweichung von den Anforderungen der Richtlinie 2015/2302 darstellte.

Der französische Staatsrat erläutert, dass die Ordonnance erlassen worden sei, um die Liquidität und Solvenz der Leistungserbringer zu sichern. Damals hätten sich mehr als 7.000 in Frankreich registrierte Reiseveranstalter in großen Schwierigkeiten befunden. Unter diesen Umständen hätte eine sofortige Erstattung für alle stornierten Leistungen diese Reiseveranstalter in wirtschaftliche Not gebracht und damit die Möglichkeit gefährdet, Kunden alle von ihnen geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Die Gründe:

+++ C-396/21 +++
Der Reiseveranstalter ist in Anbetracht der Systematik von Art. 14 der Richtlinie 2015/2302 von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Minderung des Preises für die Pauschalreise nicht befreit. Die Höhe der Preisminderung, auf die ein Reisender Anspruch habe, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein; diese Festlegung ist Sache des nationalen Gerichts. Das Ziel der Richtlinie 2015/2302 besteht darin, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Für den Anspruch auf eine Preisminderung gilt eine Voraussetzung, nämlich die Vertragswidrigkeit, und es besteht eine Ausnahme, nämlich wenn die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Eine Vertragswidrigkeit, die irgendeiner anderen Person zuzurechnen ist oder durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände bedingt ist, schließt folglich den Anspruch des Reisenden auf eine Preisminderung nicht aus.

Die im März 2020 als Reaktion auf die Pandemie angeordneten regulatorischen Einschränkungen sind als höhere Gewalt anzusehen. Die erlassenen restriktiven Maßnahmen haben eine außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters stehende Situation geschaffen, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände befreien den Reiseveranstalter aber nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung. Die Tatsache, dass die Situation auf einschränkende Maßnahmen zurückzuführen ist, die als Reaktion auf die Pandemie erlassen worden sind und Maßnahmen ähneln, die am Wohnort des Reisenden angeordnet worden sind, lässt den Anspruch auf eine Preisminderung unberührt.

Den Reiseveranstalter kann keine Haftung für entgangene Urlaubsfreuden in Bezug auf Leistungen treffen, die vom Umfang des Reisevertrags nicht umfasst sind. Die "angemessene" Minderung ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen. Bei dieser Festlegung kann ein nationales Gericht daher die Ursache der Vertragswidrigkeit, das etwaige Vorliegen eines Verschuldens des Reiseveranstalters und die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter für an den Reisenden geleistete Zahlungen in der Lieferkette vorgelagerte Beteiligte oder staatliche Gelder in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen. Auch wenn für die Zahlung der Preisminderung, auf die der Reisende Anspruch habe, keine konkrete Frist gilt, sollte sie unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Gerichte den pandemiebedingten Liquiditätsproblemen der Reiseveranstalter Rechnung tragen.

+++ C-407/21 +++
Mit dem Begriff "Erstattung" ist üblicherweise ein Geldbetrag gemeint, der jemandem zurückgezahlt wird. Die "Erstattung" aller getätigten Zahlungen kann daher nicht so verstanden werden, dass sie den Reiseveranstalter zur Leistung in einer mit einem Aufschub verbundenen Form der Zahlung, wie etwa einem Gutschein, berechtigt. Diese Auslegung wird durch den Kontext und die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2302 sowie durch das Ziel dieser Richtlinie gestützt.

Da die in der Richtlinie enthaltene Regelung allein eine Erstattung in Geld vorsieht, ist jede vom Reiseveranstalter obligatorisch vorgegebene Alternative, insbesondere in Form eines Gutscheins, ausgeschlossen. Dies hindert den Reisenden jedoch nicht daran, sich nach Eintritt des den Erstattungsanspruch begründenden Ereignisses freiwillig für den Erhalt eines solchen Gutscheins zu entscheiden. Ausnahmen vom Freizügigkeitsrecht der Union können Ausnahmen von einer konkreten Bestimmung des sekundären Unionsrechts, insbesondere vom Erstattungsanspruch des Reisenden, nicht rechtfertigen. Richtlinie 2015/2302 ist so zu verstehen, dass die Pandemie weder vom Bedeutungsumfang des Begriffs "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände" noch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie insgesamt ausgenommen ist. Der Grundsatz der höheren Gewalt bei objektiver Unmöglichkeit der Einhaltung des Unionsrechts kann zwar eine gewisse Flexibilität bei der Rechtsanwendung gestatten und Reiseveranstaltern eine sehr begrenzte Möglichkeit einer vorübergehenden Befreiung von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einräumen. Das Angebot eines Gutscheins mit den in der angefochtenen Ordonnance beschriebenen Merkmalen stellt jedoch das Gleichgewicht zwischen den Parteien nicht wieder her, da es den Reisenden benachteiligt.

Wenn ein Mitgliedstaat zeitweise unüberwindliche Schwierigkeiten hat, eine zur Umsetzung sekundären Unionsrechts bestimmte Vorschrift in seiner Rechtsordnung anzuwenden, sollte er ausnahmsweise auch berechtigt sein, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Daher können die Pandemie und ihre außergewöhnlichen Auswirkungen auf den Tourismussektor eine vorübergehende regulatorische Ausnahme von der Verpflichtung des Veranstalters, dem Reisenden alle getätigten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags voll zu erstatten, rechtfertigen. Eine solche Ausnahme ist nur für den Zeitraum gerechtfertigt, der erforderlich ist, um dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die unüberwindlichen Schwierigkeiten auszuräumen, die ihn an der Anwendung der diese Verpflichtung umsetzenden nationalen Regelung hindern; hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf einen Fall höherer Gewalt beruft, nachzuweisen, dass eine Abweichung vom Unionsrecht erforderlich ist, um solche pandemiebedingten Schwierigkeiten zu überwinden, und es muss feststehen, dass es keine Alternative gibt. Die von der französischen Regierung erlassene Ordonnance geht wohl über das hinaus, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um den Schwierigkeiten der Reiseveranstalter zu begegnen, insbesondere angesichts der Rückwirkung der streitigen Maßnahme, der Dauer der Aussetzung des Erstattungsanspruchs und des Fehlens eines dem Reisenden als Ausgleich für den Eingriff in seine Rechte aus dem Pauschalreisevertrag angebotenen Vorteils.

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Kurzbeitrag
Vertragsrecht
MDR 2022, R283

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.09.2022 16:03
Quelle: EuGH PM Nr. 150 vom 15.9.2022

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