OLG Düsseldorf v. 23.6.2022 - 20 U 325/20

Zur Gewährleistung der Interessenwahrnehmung bei großer Anzahl passiver Mitglieder

Zwar kommt es nach ständiger BGH-Rechtsprechung für die Klagebefugnis eines Verbandes grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen, ob sie also stimmberechtigt sind oder nicht. Etwas anderes soll aber gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft in der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (hier: durch passive Mitglieder).

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck ausweislich der Satzung die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler zum Inhalt hat. Ihm gehören nach eigenen Angaben etwa 2.750 Mitglieder an, von denen aktuell 43 aktive Mitglieder sein sollen, im Übrigen handele es sich um passive Mitglieder.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich Tierfachhandel und bietet u.a. Waren auf einer Handelsplattform im Internet zum Kauf an. So hatte sie im März 2019 in diesem Shop u.a. Katzenfutter in Fertigpackungen angeboten ohne neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis i.S.d. PAngV anzugeben. Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, dem die Beklagte allerdings nicht nachkam.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr betreffend Tierfachhandel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben. Das Gericht hielt insbesondere den Kläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (aF) für klagebefugt. Er handle zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, wie sich aus der Zielsetzung in seiner Satzung und seiner Tätigkeit ergebe. Ferner informiere er seine Mitglieder, wie er durch Vorlage der monatlichen Informationsblätter belegt habe, und versende eine Vielzahl von Abmahnungen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger erfüllt bereits die Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF nicht.

Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen eingetragenen Verein und damit um einen rechtsfähigen Verband. Auch gehört zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben unstreitig die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen. Im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des Klägers kann indes nicht angenommen werden, dass er imstande ist, die Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen. So kommt es zwar nach ständiger BGH-Rechtsprechung für die Klagebefugnis eines Verbandes grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen, ob sie also stimmberechtigt sind oder nicht. Etwas anderes soll aber gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft in der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen. Und das war für den Streitfall zu bejahen.

Nach Auffassung des Senats muss ein Verband seiner Struktur nach auch eine Meinungsbildung seiner – seinem Zweck nach – schützenswerten Mitglieder (hier Online-Unternehmer und Online-Freiberufler) zulassen. So mag es im Grundsatz völlig unbedenklich sein, dass ein Verein sowohl über aktive als auch über passive Mitglieder verfügt, entsprechend die Satzung des Klägers in der Vergangenheit auch nicht beanstandet wurde. Gerade die Mitglieder, deren Interessen der Kläger nach § 2 seiner Satzung fördern will, nimmt er aber grundsätzlich nur als passive Mitglieder auf; um eine aktive Mitgliedschaft muss sich ein Mitglied, so der Vortrag des Klägers, vielmehr bewerben und dies ist auch mit einem weit höheren Mitgliedsbeitrag verbunden. Soweit der Kläger ausgeführt hat, der Mitgliedsbeitrag könne reduziert werden, wenn sich ein Mitglied entsprechend umfangreich im Verein engagiere, bleibt unklar, ob es sich insoweit überhaupt um eine ernsthaft in Betracht kommende Option handelt, ob dies also tatsächlich und konkret geregelt ist oder ob darüber nur im Einzelfall entschieden wird.

Allerdings wurde gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Zwar kommt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF nur noch übergangsweise zur Anwendung. Indes sind noch eine Vielzahl von Parallelverfahren rechtshängig und existieren divergierende Entscheidungen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.09.2022 15:38
Quelle: Justiz NRW

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