Heft 16 / 2016

In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 16, Erscheinungstermin: 25. August 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

MDR-Report

Geleitwort der Herausgeber, MDR 2016, 919

Aufsätze

  • Feskorn, Christian, Die Anschlussbeschwerde in Familiensachen, MDR 2016, 921-925
    Die Anschlussbeschwerde ist für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals mit dem FamFG kodifiziert worden. Zuvor wurde in diesen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Regelung von § 524 ZPO analog angewendet. Im Folgenden sollen die sich insbesondere in Familiensachen bei der Anwendung von § 66 FamFG stellenden Fragen erörtert werden.

 

  • Frommhold, Uwe, Gewährleistung der Selbstbelastungsfreiheit des Zeugen im Zivilprozess ohne Belehrung?, MDR 2016, 925-928
    Nach dem Wechsel vom BGH auf den Erlanger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit im Jahr 1996 hat Prof. Dr. Reinhard Greger die Studierenden – den Autor eingeschlossen – begeistert. Wie kaum ein anderer Rechtsgelehrter kann er kraft seiner Natur und vielfältiger beruflicher Erfahrungen Wissenschaft und Praxis zusammenführen. Begeisterung und Engagement bei der Lösung juristischer und faktischer Problemlagen vermittelte er Studierenden, Mitarbeitern und Praktikern. Zu Ehren des Jubilars an der vorliegenden Festgabe mitwirken zu dürfen, ist deshalb Privileg und Bürde gleichermaßen. Im vorliegenden Beitrag soll eine in der Praxis immer wieder vorkommende, aber kaum hinterfragte Konstellation näher beleuchtet werden:Den Konflikt zwischen prozessualer Aussagepflicht und hieraus resultierenden Belastungsgefahren für den Zeugen und ihm nahestehende Personen versucht auch die ZPO über Regelungen zur Zeugnisverweigerung zu regeln (§§ 383 ff. ZPO). Anders als bei den personenbezogenen Gründen des § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO sieht das Gesetz für die sachlichen Gründe des § 384 ZPO keine Belehrung über das Recht zur Verweigerung vor. Gleichwohl werden Zeugen in der Praxis insoweit häufig durch das Gericht belehrt und eine solche Belehrung als “sinnvoll“ angesehen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob ein Verweigerungsrecht ohne Belehrung in diesen Fällen seinen Zweck erfüllen kann und hinterfragt im Anschluss, ob eine Belehrung trotz fehlender gesetzlicher Anordnung häufig nicht nur sinnvoll, sondern geboten ist.

 

  • Geimer, Reinhold, Das Forum interventionis und der natürliche Richter, MDR 2016, 928-935
    Diese Skizze widme ich Reinhard Greger in alter Zöller-Verbundenheit mit den besten Wünschen für die kommenden Jahrzehnte.Der Kläger wie der Beklagte kann gem. Art. 8 Nr. 2 EuGVVO einen Dritten in den Prozess hineinziehen und sich gegen diesen – anders als bei der Streitverkündung – gegebenenfalls einen vollstreckbaren Titel beschaffen, wenn er glaubt, gegen diesen im Falle des eigenen Unterliegens einen Rückgriffsanspruch zu haben. Der Gerichtsstand des Hauptprozesses wirkt hier zuständigkeitsbegründend auch gegen den Dritten, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht und in concreto kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.Vice versa können Dritte jede Partei des Hauptprozesses im Forum des Hauptprozesses – anders als bei der (zu keinem vollstreckbaren Titel führenden) Nebenintervention – verklagen, auch wenn “an sich“, d.h. bei isolierter Klageerhebung, kein Forum nach Art. 4 und Art. 7 EuGVVO verfügbar ist. Art. 8 Nr. 2 EuGVVO steht quer zum Ausgangspunkt der europäischen Zuständigkeitsordnung (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO): actor sequitur forum rei. Art. 8 Nr. 2 macht dagegen den Sachzusammenhang zum Maßstab aller Dinge. Diese Zuständigkeitslogik fand man in Deutschland schon immer überzogen und ließ daher nur die (nicht titelschaffende) Streitverkündung bzw. Nebenintervention zu. Man schloss daher Art. 8 Nr. 2 und Art. 13 EuGVVO für Deutschland aus, ohne sich über die missliche Konsequenzen Gedanken zu machen. Der Ausschluss führt nämlich zu einem mit Art. 18 AEUV nicht zu vereinbarenden Ungleichgewicht bei der Justizgewährung im Europäischen Rechtsraum. Denn Art. 65 Abs. 1 EuGVVO beseitigt nur die internationale Entscheidungszuständigkeit Deutschlands gem. Art. 8 Nr. 2 und Art. 13 EuGVVO, lässt aber die deutsche Verpflichtung unberührt, im Forum des Art. 8 Nr. 2 bzw. Art. 13 EuGVVO ergangene Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Art. 36 ff. EuGVVO anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Gerichtspflichtigkeit von in Deutschland domizilierten Beklagten bleibt unbegrenzt, während die Klagemöglichkeiten gegen Dritte gem. Art. 8 Nr. 2 und Art 13 EuGVVO in Deutschland fehlen. An der Weisheit dieser Regelung darf man zweifeln.

 

  • Gottwald, Peter, Negative Feststellungsklage und prozessuale Gerechtigkeit, MDR 2016, 936-939
    Negative Feststellungsklagen sind ein wichtiges und notwendiges Rechtsschutzmittel. Sie eignen sich aber auch als sog. Torpedo-Klage, dem Gläubiger die Verfolgung seines Anspruchs zu erschweren. Diese Wirkung tritt gerade dann ein, wenn negative Feststellungsklage und positive Leistungsklage für Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und der Rechtshängigkeitssperre spiegelbildlich vollständig gleichstellt werden. Das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden soll daher in diesem Beitrag auf der Grundlage des Vorrangs der Leistungsklage und des Gerechtigkeitsgehalts des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagtenwohnsitzes neu bestimmt werden.

 

  • Heinemann, Jörn, Mediator mediocris – Die Figur desinWahlverwandtschaften, MDR 2016, 940-943
    Gemeinhin gilt Goethe als letztes Universalgenie der Neuzeit, dem es gelungen ist, als Dichter, Staatsmann, Jurist und Naturforscher unterschiedliche Wissenschaften und Künste zu beherrschen, zu betreiben und zu befördern. Als höchstes Zeugnis dieser Meisterschaft kann man den Roman “Die Wahlverwandtschaften“ aus dem Jahr 1809 ansehen, in deren rätselvoller Geschichte Goethe die Darstellung der einen Natur in einer chemischen Gleichnisrede auf ihren geistigen Ursprung zurückzuführen versucht. Eine bedeutsame Rolle spielt dabei eine kuriose Randfigur, der ehemalige Geistliche und Lotteriegewinner Mittler, der sich dadurch auszeichnet, alle ihm vorgetragenen Streitigkeiten zu stillen und zu schlichten.Ob und inwieweit Mittler als ein Vorreiter der “außergerichtlichen Streitbeilegung“ bezeichnet werden kann, soll nachstehend untersucht werden. Da der Jubilar selbst seit vielen Jahren für eine Popularisierung alternativer Konfliktlösungsmodelle eintritt, darf diese literaturhistorische Grundlagenuntersuchung auf sein Interesse hoffen.

 

  • Herget, , Überlegungen zu einer praxisgerechten Neufassung des § 494a ZPO, MDR 2016, 943-946
    Herrn Professor Dr. Reinhard Greger habe ich kennen gelernt, als er mit der 18. Auflage in den Kreis der Zöller-Autoren eingetreten ist, dem ich seit der 16. Auflage angehöre. Er ist mittlerweile, was er selbst möglicherweise gar nicht so wahrgenommen hat, mit einer der Gründe, warum ich, entgegen meiner ursprünglichen Absichten, weiterhin Zöller-Autor geblieben bin. Reinhard Greger hat einen sehr außergewöhnlichen Lebenslauf vorzuweisen, war er doch nicht nur als Professor an der Universität Erlangen-Nürnberg, sondern zuvor noch als langjähriger Praktiker tätig, letzteres sogar nicht nur in der Rechtsprechung als Richter am BGH, sondern auch in der Verwaltung im bayerischen Justizdienst. Er hat sich – neben vielen anderen Dingen – nicht nur ausführlich mit “de lege lata“ befasst, sondern sich darüber hinaus auch sehr viel mit “de lege ferenda“ beschäftigt. Was liegt daher näher, als sich in einem Beitrag zu seinen Ehren mit einer Frage zu beschäftigen, die sich auf zukünftig zu schaffendes und vor allem praxisgerechtes Recht bezieht.

 

  • Klamaris, Nikolaos K., Die Verfahrensgrundsätze nach dem griechischen Zivilprozessrecht, MDR 2016, 947-951
    Die Verfahrens-(Prozess-)grundsätze sind seit jeher Gegenstand der wissenschaftlichen Erörterung der einzelstaatlichen Prozessordnungen. Inzwischen stehen sie bei der Suche nach Gemeinsamkeiten und Mindeststandards der Justizsysteme der Mitgliedstaaten der EU im Mittelpunkt rechtsvergleichender Betrachtungen. Schließlich spielen sie bei der Bildung “allgemeiner Rechtsgrundsätze“ auf EU-Ebene, namentlich der “European Principles of Civil Procedure“ eine wichtige Rolle. Vor diesem Hintergrund vermittelt der folgende Beitrag eine Übersicht über die Verfahrensgrundsätze nach der griechischen ZPO. Erörtert werden der Grundsatz der Gleichheit der Parteien, der Grundsatz der Öffentlichkeit, der Verhandlungsgrundsatz und der Untersuchungsgrundsatz, der Konzentrationsgrundsatz, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Grundsatz des Vorverfahrens, der Grundsatz der Mündlichkeit und der Schriftlichkeit der Prozessführung, der Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Mittelbarkeit der Prozessführung und der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs.

 

  • Künzl, Reinhard, Das Güterichterverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen, MDR 2016, 952-956
    Mit dem Güterichterverfahren hat der Gesetzgeber auch vor den Gerichten für Arbeitssachen neben der im erstinstanzlichen Verfahren vor den ArbG ohnehin obligatorischen Güteverhandlung nach § 54 Abs. 1 ArbGG ein besonderes Verfahren zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten eingeführt. Der Rechtsstreit kann insgesamt an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter verwiesen werden, der das konkrete Verfahren, idealiter den gesamten zwischen den Parteien bestehenden Streit, einer gütlichen Streitbeilegung zuführt. Nachfolgend sollen die Grundlagen sowie Ziel und Zweck dieses Güterichterverfahrens beleuchtet werden.

 

  • Lorenz, Arndt, Die Videokonferenz im familiengerichtlichen Verfahren, MDR 2016, 956-960
    Obwohl die Videokonferenz im Trend der Zeit liegt und mittlerweile auch verfahrensrechtlich verankert ist, wird dieses Kommunikationsmittel von den Familiengerichten nur selten genutzt. Im folgenden Beitrag werden die gesetzlichen Regelungen erläutert, denen der Einsatz von Videokonferenztechnik im familiengerichtlichen Verfahren unterliegt.

 

  • Lückemann, Clemens, Überlange Gerichtsverfahren – Schimäre oder Alltagsrealität?, MDR 2016, 961-964
    Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb gewährleisten das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und die Europäische Konvention für Menschenrechte in Art. 6 Abs. 1 einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Mit dem am 3.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (ÜGRG; BGBl. I 2011, 2302) hat der deutsche Gesetzgeber einen neuartigen staatshaftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung der von einem überlangen Gerichtsverfahren Betroffenen geschaffen. Der Gesetzgeber greift aber auch den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geäußerten Gedanken der Prävention auf, indem er als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch eine Verzögerungsrüge vorsieht.Getreu dem Grundsatz “Vorbeugen ist besser als heilen“ liegt dem Jubilar die Prävention ganz besonders am Herzen. Er hat sich daher nicht nur wissenschaftlich mit dem neuen Gesetz befasst, sondern arbeitet seit langem gemeinsam mit der Justiz, insbesondere der bayerischen, auch praktisch daran, die Entstehung überlanger Verfahrenszeiten zu verhindern. So widmet er sich intensiv und engagiert der außergerichtlichen Streitbeilegung und der Gerichtsmediation und hat sich bei der Aus- und Fortbildung von Güterichtern große und bleibende Verdienste erworben. Als Präsident des OLG Bamberg ist es mir daher ein besonderes Anliegen, Herrn Prof. Dr. Greger mit dem vorliegenden Beitrag zu ehren.

 

  • Prütting, Hanns, Güterichter, Mediator und Streitmittler, MDR 2016, 965-968
    Der Mediator ist schon seit 15 Jahren in aller Munde. Durch das Mediationsgesetz 2012 hat er eine gesetzliche Definition und damit zugleich eine funktionale Eingrenzung erfahren (§ 1 MediationsG). Zusätzlich hat das Mediationsgesetz 2012 die Person des “Güterichters“ geschaffen (§ 278 Abs. 5 ZPO). Im Februar 2016 hat schließlich der Gesetzgeber mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz die Person des Streitmittlers aus der Taufe gehoben (§§ 6 ff. VSBG). Im Folgenden sollen diese drei Personen nach Rechtsstellung und Aufgaben voneinander abgegrenzt werden.

 

  • Schultzky, Hendrik, Wenn Streitiges unstreitig wird, MDR 2016, 968-971
    Der erstinstanzliche Tatbestand bildet die Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht. Zu Problemen kommt es daher, wenn von der Gegenseite bestrittenes Vorbringen im Tatbestand fehlerhaft als unstreitig dargestellt wird. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Möglichkeiten einer Korrektur falscher Darstellungen.

 

  • Stubbe, Christian, Schlichtung – Der neue Star der außergerichtlichen Konfliktbeilegung?, MDR 2016, 972-975
    Die außergerichtliche Konfliktbeilegung ist in der (Bau)Wirtschaft noch nicht hinreichend akzeptiert. Dies könnte maßgeblich auch daran liegen, dass die Vertragspartner der Bau- und Anlagenverträge Schwierigkeiten haben, in ihren Verträgen eine geeignete Streitbeilegungsklausel zu vereinbaren. Eine Mediationsklausel ist insofern unbefriedigend, als keineswegs alle (Bau-)Konflikte für eine Mediation geeignet sind. Als Ausweg wird ein – in Grenzen neu definiertes – zweistufiges Schlichtungsverfahren vorgeschlagen, bei dem ein neutraler Dritter in einer ersten Stufe als Mediator eine gütliche Einigung zu erreichen versucht. Gelingt dies nicht, trifft er in der zweiten Stufe eine Entscheidung, die vorzugsweise, wie in der Adjudiaktion, vorläufig bindend oder auch nicht bindend ist.

 

  • Vollkommer, Max, Bereicherungsausgleich nach Verurteilung zur Doppelleistung im Streit der Rechtskrafttheorien, MDR 2016, 976-983
    Ob bei der Verurteilung zur Doppelleistung, d.h. bei einem Urteil ohne Berücksichtigung der im Lauf des Rechtsstreits (voll oder teilweise) erbrachten Leistung des Schuldners, die Rechtskraft des Urteils dem Titelgläubiger gestattet, das objektiv evident unrichtige Urteil ohne Rücksicht auf die erbrachte Leistung durchzusetzen, ist eines der klassischen Rechtskraftprobleme, bei denen die Rechtskrafttheorien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Während insb. nach der “materiellen“ Theorie ein Bereicherungsausgleich (in Form der Rückforderung der “Erstleistung“) stattfindet, leugnet die “prozessuale“ Theorie die Begründung materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen den Prozessparteien und damit jede “materielle“ Ausgleichspflicht.Im nachfolgenden Beitrag bezweifelt der Verfasser, ob mit Hilfe von Theorien “neue“ Probleme gelöst werden können, die bei der Theoriebildung keine Rolle gespielt haben. Er entwickelt aufgrund einer theorie-unabhängigen Sachargumentation einen Fall der bereicherungsrechtlichen Rechtskraftdurchbrechung beim Leistungsurteil und befürwortet einen Bereicherungsausgleich in den Doppelleistungsfällen unter Rückgewähr bzw. Versagung der titulierten “Zweitleistung“.

 

  • Waldner, Wolfram, Fehlender effektiver Rechtsschutz in gegnerlosen Beschwerdeverfahren, MDR 2016, 983-987
    In der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat ein Antragsteller, der mit einer ablehnenden Entscheidung des Grundbuchamts, des Registergerichts oder des Nachlassgerichts konfrontiert ist, nicht selten keinen anderen Gegner als das angegangene Gericht selbst. Das Rechtsschutzsystem orientiert sich aber am klassischen Fall einer Beschwerde, bei der sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gegenüberstehen. Die sich daraus ergebenden Probleme für den Rechtsschutz sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

 

  • Zwickel, Martin, Die Strukturierung von Schriftsätzen, MDR 2016, 988-992
    Der 70. Deutsche Juristentag 2014 hat beschlossen, dass verbindliche Regelungen des Zivilprozessrechts die Parteien zu einer Strukturierung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens anhalten sollen. Seitdem wird über die nähere Ausgestaltung einer solchen Verpflichtung diskutiert. Der Beitrag untersucht Lösungsansätze des französischen und englischen Rechts für die Strukturierung von Schriftsätzen und zeigt denkbare Konzepte für das deutsche Recht auf.

MDR-Report

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 22.08.2016 10:56