Einigung beim Whistleblowerschutz im Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss hat sich am 9.5.2023 auf Änderungen beim Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Anonyme Meldungen
Grundsätzlich soll das Gesetz den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen, regeln. Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Beruflicher Kontext
Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten. Informationen über Verstöße sollen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Beweisregeln und Bußgelder
Wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet, soll es bei einer Beweislastumkehr bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder ist von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt worden.

Verfahrenshistorie
Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen worden, hat dann aber im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten.

Linkhinweis
Das Ergebnis der Sitzung des Vermittlungsausschusses im Volltext finden Sie hier (PDF-Datei).

Mehr zum Thema:

Nathalie Oberthür
Hinweisgeberschutz – Die unendliche Geschichte und ungeklärte Fragen
ArbRB Blog 2023

Nathalie Oberthür
Der neue Hinweisgeberschutz - Gesetzgebung in der Zielgeraden
ArbRB 2022, 378

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.05.2023 09:57
Quelle: Bundesrat – PM vom 9.5.2023

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