OLG Hamburg v. 25.8.2022 - 12 UF 98/22

Zur Auslegung von Anträgen im Ehescheidungsverfahren

Ein Antrag, mit dem ein verfrühter Ehescheidungsantrag zurückgewiesen werden soll, ist nicht als Feststellungsantrag auszulegen, dass die Voraussetzungen für eine Ehescheidung derzeit nicht vorliegen. Die Auslegung eines Antrags hat im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften zu bleiben, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten am 1.9.2018 geheiratet. Die Antragsgegnerin verließ am 9.7.2021 die gemeinsame Wohnung und zog mit der gemeinsamen Tochter in ein Frauenhaus. Der Antragsteller reichte am 4.2.2022 einen Ehescheidungsantrag bei Gericht ein. Er trug vor, dass die Ehe aus seiner Sicht gescheitert sei. Die Ehe sei schon vor Ablauf des Trennungsjahrs zu scheiden, da die Fortsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstelle. Die Antragsgegnerin bezichtige ihn fälschlicherweise eines gewalttätigen Übergriffs. Er hat angekündigt zu beantragen, die Ehe zu scheiden.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei verfrüht gestellt worden. Das Trennungsjahr sei nicht abgelaufen. Eine Härtefallsituation für den Antragsteller liege nicht vor. Der Antrag auf Ehescheidung sei zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 2.5.2022 hat der Antragstellervertreter erklärt: „Es soll in dieser Sache hier heute kein Antrag gestellt werden, es würde begrüßt werden, wenn die Gegenseite auch keinen Antrag stellt, sodass das Verfahren ruhend gestellt werden kann“. Der Antragsgegnervertreter hat erklärt: „Aus unserer Sicht ist der Antrag hier verfrüht gestellt, es wird also beantragt, im Sinne einer Antragszurückweisung zu entscheiden“. In dem Verkündungstermin hat das AG den Beschluss erlassen, dass festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorliegen. Weiter hat es die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.

Der Antragsteller war der Ansicht, dass der Beschluss rechtsfehlerhaft sei. Das AG hätte auf einen sachdienlichen Säumnisantrag gem. § 130 FamFG der Antragsgegnerin hinweisen müssen. Die Entscheidung sei aufzuheben und das Verfahren sei an das AG. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das OLG den Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Er hat damit nicht gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 333 ZPO verhandelt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage 2022, § 333 Rn. 1) und war damit säumig.

Dennoch hat das AG inzident über den Antrag des Antragstellers entschieden. Es hat zwar nicht ausdrücklich den Antrag zurückgewiesen. Es hat jedoch einerseits das Begehren der Antragsgegnerin „im Sinne einer Antragszurückweisung zu entscheiden“ als Antrag auf Feststellung ausgelegt, dass die Voraussetzungen einer Ehescheidung derzeit nicht vorliegen, und hat anderseits das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren mit der getroffenen Kostenentscheidung (inzident) zum Abschluss gebracht.

Dieser Auslegung der Anträge durch das AG ist nicht zu folgen. Die Auslegung eines Antrags hat im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften zu bleiben, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.

Infolgedessen war der Antrag der Antragsgegnerin nicht als Feststellungsantrag auszulegen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat in der Sache lediglich einen (negativen) Antrag auf Abweisung des vom Antragsteller gestellten Ehescheidungsantrags gestellt. Sie ist dem Ehescheidungsantrag schlicht entgegengetreten. Einen eigenen (positiven) Feststellungsantrag hat sie demgegenüber nicht formuliert. Dies wird zunächst aus dem Wortlaut der Erklärung „im Sinne einer Antragszurückweisung zu entscheiden“ deutlich. Darüber hinaus wäre eine Auslegung als Feststellungsantrag weder vernünftig noch entspräche diese Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Antragsgegnerin.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.09.2022 15:02
Quelle: Landesrecht Hamburg

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