OLG Frankfurt a.M. v. 21.7.2022 - 11 U 7/21

Ford statt Porsche: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen beschränkten Fahrvergnügens

Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar.

Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte haftete für den Schaden vollumfänglich. Der Beklagte glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit. Er verweist darauf, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

Das LG gab der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten statt und wies sie im Hinblick auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zurück. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Zwar umfasst der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kfz grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nimmt.

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Vorliegend hätte der Kläger den Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Ohne Erfolg verweist der Kläger dabei auf die Sperrigkeit dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeugs. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde damit objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.

Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während der Ford Mondeo ledig ein Mittelklassefahrzeug ist, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führt lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens. Diese Beschränkung stellt allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und ist nicht vom Schädiger zu erstatten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.

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Kurzbeitrag:
Kfz-Recht
MDR 2022, R167

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.09.2022 17:49
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 72 vom 5.9.2022

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