BGH v. 18.5.2022 - XII ZB 325/20

Mietfreies Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts

Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht. Die Eltern können eine - ggf. auch konkludente - Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs aufgrund einer solchen Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Die Antragstellerin zu 1 (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind miteinander verheiratet, leben aber seit August 2016 getrennt. Aus der Ehe gingen die Kinder F (geb. 1.9.2002; Antragstellerin zu 2), N (geb. 1.4.2005) und Na (geb. 17.1.2007) hervor. Sie leben seit der Trennung in einer Immobilie, die zu 60 % im Miteigentum des Vaters und zu 40 % im Miteigentum der Mutter steht. Weder Ehegattenunterhalt noch Nutzungsentschädigung werden verlangt oder gezahlt. Mit Jugendamtsurkunden vom 23.3.2017 verpflichtete sich der Vater, für die Kinder ab dem 1.4.2016 115 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Die Mutter hat die Abänderung der Jugendamtsurkunden dahin begehrt, dass jeweils 128 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.8.2016 zu zahlen sind. Zudem hat sie für F und N Mehr- und für Na Sonderbedarf wegen einer kieferorthopädischen Behandlung geltend gemacht.

F und N nehmen seit dem Jahr 2012 an einer Förderung für die deutsche Sprache sowie für Fremdsprachen (Englisch) teil. Bei N bestand im Jahre 2015 zudem eine Lese- und Rechtschreibschwäche. Insoweit fielen für F von April 2017 bis Januar 2018 mtl. 192 € an. Ab Februar 2018 reduzierte sich der Betrag bei F auf 119 €, da sie die Förderung in der deutschen Sprache nicht mehr benötigte. Die Förderung endete bei F am 30.6.2019. Für N fielen im Zeitraum von April 2017 bis Februar 2018 mtl. 192 € an, ab Februar 2018 beläuft sich der Betrag für Ns Förderung auf 199 €. Na befindet sich in kieferorthopädischer Behandlung, durch die wegen der Verwendung sog. Speed Brackets voraussichtlich Kosten i.H.v. 2.170 € entstehen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind. Der Vater ist als Bundesbeamter in der Informationstechnik, die Mutter ist in Teilzeit mit 25 Stunden wöchentlich beruflich tätig.

Das AG wies die Abänderungsanträge ab. Das OLG änderte durch den Einzelrichter den amtsgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es dem Vater aufgab, an die Mutter für das Kind F über den in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von rd. 1.600 € für den Zeitraum von April 2017 bis zum Juni 2019 und für das Kind N über den in der Urkunde des Jugendamts titulierten Unterhalt hinaus rückständigen Mehrbedarf von rd. 2.850 € für den Zeitraum von April 2017 bis zum Juni 2020 sowie ab Juli 2020 mtl. 66 € zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass der Vater verpflichtet ist, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Kindes Na i.H.v. einem Drittel zu tragen. Im Übrigen wies das OLG die Beschwerdeanträge der Mutter, also auf Höherstufung des Tabellenunterhalts auf 128 % und weitergehende Übernahme des Mehr- und Sonderbedarfs durch den Vater, zurück.

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Mit der gegebenen Begründung konnte das OLG nicht davon ausgehen, dass der Vater wegen der teilweise kostenfreien Wohnungsgewährung keinen höheren Tabellenunterhalt als 115 % des Mindestunterhalts schuldet.

Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Dabei erhöht der für das Kind geleistete Barunterhalt durch den darin enthaltenen Mietkostenzuschuss den Wohnwert des mietfrei wohnenden Betreuungselternteils bei der Berechnung des Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalts. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.

Die dargestellten Grundsätze schließen es nicht aus, dass die Eltern eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. auch konkludente - Vereinbarung darüber treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für eine solche Vereinbarung trifft den Barunterhaltsschuldner aber die Darlegungs- und Beweislast, weil es um den Einwand der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gem. § 362 BGB geht. Hierzu bedarf es nicht nur der Darlegung seiner Miteigentümerstellung, sondern auch des Vortrags, dass dies nicht zulasten der Mutter geht, etwa weil sie wegen des ihr zuzurechnenden Wohnwerts keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat.

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Denn das OLG hat ohne einen den dargestellten Maßstäben entsprechenden Vortrag des Vaters dazu, dass nicht im wirtschaftlichen Ergebnis die Mutter den drei Kindern den Wohnraum gewährt, eine teilweise Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs der Kinder durch die Zurverfügungstellung des Anwesens angenommen. Hierfür bildet auch die Feststellung, dass weder Trennungsunterhalt noch Nutzungsentschädigung verlangt werden, keine Grundlage, weil sich allein daraus nicht die erforderliche Vereinbarung zur Wohnraumgewährung als Erfüllung ergibt.

Auch die Auffassung des OLG zur Beteiligung des Vaters am Mehr- und Sonderbedarf ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Das OLG hat den Verteilungsschlüssel für den Mehrbedarf und den Sonderbedarf unzutreffend ermittelt. Wie die Rechtsbeschwerden zutreffend einwenden, hat es das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen auf Seiten der Mutter nicht korrekt berechnet. Bevor die Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf bestimmt wird, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzgl. des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzgl. des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In der verbleibenden Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Die andere Hälfte des Kindergelds, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Aufruf: Kindesunterhalt – Teilreform jetzt!
DIJuF, FamRB 2022, 285

Aufsatz:
Unterhalt – Entscheidungen zwischen Not und Elend
Heinrich Schürmann, FamRZ 2022, 1009

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.07.2022 14:21
Quelle: BGH online

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