BGH v. 10.11.2021 - XII ZB 350/20

Verpflichtung zur Belegvorlage beim Zugewinnausgleich: Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten

Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung nur dann zu berücksichtigen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können.

Der Sachverhalt:
Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich. Der Antragsteller war zum Stichtag der Eheschließung gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer der Wohnungen 3 und 4 auf einem Grundstück in E. Die beiden Wohnungen waren mit einer Grundschuld belastet, welche ein alleiniges Darlehen des Vaters absicherte.

Das AG verpflichtete den Antragsteller in der ersten Stufe u.a. dazu, Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die in Abteilung 3 des Grundbuchs zugunsten der Sparkasse M auf den Wohnungen eingetragene Grundschuld und der der Grundschuld zugrundeliegende Kredit bei der Sparkasse M zum Stichtag des Anfangsvermögens valutieren, und den Kreditstand zu diesem Zeitpunkt zu belegen.

Das OLG verwarf die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich u.a. gegen diese Auskunftsverpflichtung wandte, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat bei seiner Wertberechnung nicht ermessensfehlerhaft den Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung unberücksichtigt gelassen, der dadurch entsteht, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung seinen Vater im Wege der Auskunftsklage verpflichten müsste, da er selbst diese Auskunft nicht geben bzw. die entsprechenden Belege nicht vorlegen könne und sein Vater zur Erteilung der Auskunft nicht freiwillig bereit sei.

Zutreffend ist zwar, dass nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen der Beschwer auch der Kostenaufwand für eine Rechtsverfolgung zu berücksichtigen ist, der dadurch entsteht, dass ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden ist und diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten umfasst. Allerdings gilt für den Wert des Beschwerdegegenstands, der in Ehe- und Familienstreitsachen von Amts wegen festzustellen ist, der Beibringungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer hat daher die für die Einhaltung der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bestimmenden Tatsachen entsprechend § 511 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 294 ZPO substantiiert darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen.

Zudem sind die Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung wie auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Solange die Weigerung des Dritten zur Auskunftserteilung nicht dargelegt ist, ist die Notwendigkeit einer Auskunftsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass auch kein entsprechendes Kostenrisiko für den Antragsteller i.S.d. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht ist. Vorliegend hätte der Antragsteller daher dem OLG substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen müssen, dass ihm durch die Auskunftsverpflichtung Rechtsverfolgungskosten bzw. jedenfalls ein entsprechendes Kostenrisiko entstehen, weil er zur Erfüllung der Verpflichtung eine Auskunftsklage gegen einen nicht zur Herausgabe bereiten Dritten erheben müsste. Dem ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich (Koch, FamRZ 2021, 1849)
  • Aufsatz: Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts (Wever/Frank, FamRZ 2021, 1165)
  • Rechtsprechung: Beschluss OLG Frankfurt vom 26.4.2021 - 8 UF 28/20
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2022 15:18
Quelle: BGH online

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