AG Köln v. 22.9.2021 - 210 C 24/21

Videokamera im Treppenhaus zum Zweck des Brandschutzes

Zwar mag es ein berechtigtes Anliegen auch im Sinne von Brandschutz sein, das Treppenhaus frei von brennbaren Materialien zu halten. Allerdings ist eine Videokamera nur bedingt geeignet, dem Ablegen von Zeitungen u.Ä. zu begegnen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mieterin einer Erdgeschosswohnung, die der Beklagten gehört. Im Treppenhauseingangsbereich befindet sich seit Oktober 2019 eine Überwachungskamera. Nachts zeichnet die Kamera mangels Nachtsichtfunktion nicht auf. Im oder am Objekt ist noch eine weitere Videokamera installiert, im Bereich neben der Haustüre, die nicht in Richtung der Wohnungstür der Klägerin ausgerichtet ist.

Mit Schreiben des Mietervereins aus Oktober und November 2019 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, die im Hauseingangsbereich befindliche Kamera nicht mehr auf die Wohnungstür der Klägerin auszurichten. Mit weiteren Schreiben wurde die Beklagte aufgefordert, es zu unterlassen, die Wohnungseingangstür zu filmen bzw. die Kamera zu entfernen und die gespeicherten Aufzeichnungen zu löschen.

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat ge. §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Entfernung der Videokamera sowie Unterlassung der Neuinstallation.

Die Installation der Kamera im Treppenhaus und insbesondere die Speicherung der Aufzeichnungen verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist auch nicht durch überwiegende schutzbedürftige Belange der Beklagten oder Dritter gerechtfertigt. Es kann offenbleiben, ob die Kamera tatsächlich die Wohnungseingangstür direkt erfasst oder ob sie nur zu einem kleinen Ausschnitt erfasst und dieser geschwärzt ist. Denn bereits die Überwachung des Bereiches unmittelbar vor der Wohnungseingangstür im Treppenhaus lässt den Rückschluss darauf zu, wer das Treppenhaus passiert und wann und mit wem die Klägerin ihre Wohnung verlässt oder betritt.

Ein Einverständnis, das nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) der DSGVO ausreichen würde, liegt seitens der Klägerin als betroffener Mieterin nicht vor und auch bzgl. des Einverständnisses der übrigen Mieter hat die Beklagte keinen Beweis angeboten, wobei diese allein ohnehin nicht ausreichen würden ohne das Einverständnis der Klägerin. Aber auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und Vornahme einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung lässt sich keine Rechtfertigung für die Videoüberwachung erblicken.

Damit die Abwägung zu Gunsten des Nutzers der Kamera ausfallen kann, muss die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich und die drohende Beeinträchtigung auf andere Weise nicht zu verhindern sein. Gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO ist eine Videoüberwachung zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Zwar mag es ein berechtigtes Anliegen auch im Sinne von Brandschutz sein, das Treppenhaus frei von brennbaren Materialien zu halten. Allerdings ist eine Videokamera nur bedingt geeignet, dem Ablegen von Zeitungen u.Ä. zu begegnen. Selbst wenn der Beklagten und den Mitmietern ein berechtigtes Interesse in Form von Brandschutz zugestanden werden würde, würden doch die grundrechtlichen Freiheiten der Klägerin, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild, überwiegen. Denn eine konkrete, gesteigerte Brandgefahr ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine eher abstrakte Gefahr.

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Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2021 13:46
Quelle: Justiz NRW

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