OLG Hamm v. 18.11.2021 - 24 U 74/16

Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf benachbarte Felder im Ökolandbau: Landwirt muss Schadensersatz leisten

Das OLG Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die angebauten Pflanzen eines Öko-Bauern nicht mehr vermarktungsfähig waren, weil sie durch die Pflanzenschutzmittel eines benachbarten Feldes im konventionellen Anbau verunreinigt wurden.

Der Sachverhalt:
In dem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte aus Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, hat das OLG Hamm zwei der drei Beklagten insbesondere zum Ausgleich von Schäden i.H.v. gut 10.000 € bzw. 40.000 € verurteilt und im Übrigen das klageabweisende Urteil des LG bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach den Begutachtungen durch Sachverständige steht fest, dass der durch zwei der drei Beklagten im Oktober 2013 mit dem Pflanzenschutzmittel Malibu ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangt ist. Hierdurch ist eine den zulässigen Höchstwert für den Ökolandbau überschreitende Belastung mit dem vorgenannten Wirkstoff verursacht worden, weshalb die angebauten Pflanzen insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen sind. Dies widerspricht dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten.

Die von den beiden verurteilten Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen - und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck - haben nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Sie sind dem Kläger daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens - vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen - verpflichtet.

Bei dem dritten beklagten Landwirt konnte auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen allerdings nicht festgestellt, dass dieser durch Abdrift von Pflanzenschutzmittel auf ein Feld des Klägers eingewirkt hätte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.11.2021 16:00
Quelle: OLG Hamm PM vom 18.11.2021

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