Aktuell in der MDR

Stiftungsrechtsreform 2021 (Orth, MDR 2021, 1225)

Mit der Stiftungsrechtsreform 2021 hat der Gesetzgeber einen großen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Er hat sich allerdings darauf beschränkt, diejenigen Bereiche des Stiftungsprivatrechts, die bisher in den Landesstiftungsgesetzen geregelt sind, in das Bundesrecht „hochzuziehen“ und dort zu vereinheitlichen. Es bleibt abzuwarten, ob die in knapp vier Jahren vorgesehene Evaluierung der Vorschriften zur Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts zu einer Fortsetzung der Stiftungsrechtsreform führt. Im ersten Teil dieses Aufsatzes behandelt Manfred Orth die im Untertitel genannten Grundlagen einer Stiftung. In MDR 21/2021 wird im zweiten Teil des Aufsatzes auf die Stiftungsorganisation und Organverfassung sowie auf die Grundlagenänderungen bei einer Stiftung eingegangen.


I. Grundzüge der Stiftungsrechtsreform 2021

1. Entstehung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

2. Ziele des Gesetzes

3. Rechtstatsächliche Zusammenhänge

4. Gestaltungsmöglichkeiten

5. Inkrafttreten

II. Legaldefinition und Entstehung einer Stiftung

1. Ewigkeitsstiftung und Verbrauchsstiftung

2. Entstehung einer Stiftung

III. Stiftungsverfassung/Stiftungsgeschäft/Stiftungssatzung/Stifterwille

1. Stiftungsverfassung

2. Stiftungsgeschäft

3. Stiftungssatzung

4. Stifterwille

IV. Stiftungsregister

1. Grundsätze

2. Einzutragende Angaben und Einsichtnahme

3. Verhältnis zum Transparenzregister

V. Stiftungsvermögen

1. Grundsätze

2. Gewidmetes Vermögen

3. Grundstockvermögen

4. Sonstiges Vermögen

5. Verwaltung des Stiftungsvermögens

VI. Fazit


I. Grundzüge der Stiftungsrechtsreform 2021

1. Entstehung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts


Kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats noch das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ (StiftR-VereinhG) vom 16.7.2021 beschlossen. Damit ist diese Etappe der Reformdiskussion, die 2014 mit den Arbeiten der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ begonnen hat, zu einem vorläufigen Abschluss gekommen (zum Ausblick s. Orth, MDR 21/2021 Rz. 50 ff.). Die Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, mit Berichten vom 9.9.2016 und vom 27.2.2018 endete in einem Diskussionsentwurf (DiskE), der das Gesetz geprägt hat. Der Gegenentwurf einer Gruppe von 11 Professoren (ProfE) hat keinen nennenswerten Niederschlag im Gesetz gefunden. Dem Gesetzgebungsverfahren selbst ging noch ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (RefE) voraus. Es folgte dann der Gesetzentwurf der Bundesregierung (RegE), die Stellungnahme des Bundesrats, die Gegenäußerung der Bundesregierung und die Beschlussempfehlung sowie der Bericht des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz, jeweils begleitet von Stellungnahmen der Verbände und des Schrifttums.

2. Ziele des Gesetzes

Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts „soll das Stiftungsrecht nicht grundlegend geändert werden“. Von einer Reform kann aber trotzdem gesprochen werden, weil das Stiftungszivilrecht im BGB (weiter) „vereinheitlicht und abschließend geregelt werden“ soll bzw. „Streitfragen geklärt werden“ sollen.Der Gesetzgeber will nunmehr seine diesbezügliche Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem „Gebiet des bürgerlichen Rechts“ (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ausschöpfen. Entgegenstehende landesrechtliche Regelungen werden nichtig (Art. 31 GG). Die Landesstiftungsgesetze sind deshalb als Nächstes korrespondierend zu bereinigen.

Mit der Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts im BGB werden folgende Erwartungen verbunden:
 

  • Förderung der Rechtssicherheit durch Beseitigung von Zweifeln an der Gültigkeit von Vorschriften der Landesstiftungsgesetze wegen konkurrierender, abschließender bundesrechtlicher Regelungen in den §§ 80 ff. BGB-neu.
  • Förderung der Rechtsfortbildung durch Entscheidungen der Gerichte, die vermehrt verallgemeinerungsfähig sind, weil sie zu (dem künftig umfassenderen) Bundesrecht ergehen und nicht zu einem der Landesstiftungsgesetze, die sich jeweils inhaltlich z.T. deutlich unterscheiden.
  • Förderung der Transparenz und Publizität von Stiftungen durch Einführung eines Stiftungsregisters.


Dieses Konzept einer bloßen Vereinheitlichung des Stiftungsprivatrechts 22 ist in Teilen des Schrifttums auf grundsätzliche und heftige Kritik gestoßen: (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.10.2021 16:41
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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