Aktuell in der MDR

Änderungen des BGB und EGBGB zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (Fellner, MDR 2021, 1167)

Die Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, bis zum 28.11.2021 vor allem die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union umzusetzen. Hiermit soll innerhalb der EU ein möglichst einheitlicher Verbraucherschutz erreicht werden. Die Umsetzung des erweiterten Verbraucherschutzes ist in Deutschland mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Usetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften der Union zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das BMJV vom 10.8.2021 erfolgt, das am 28.5.2022 in Kraft treten wird. Christoph Fellner stellt die neue Rechtslage dar.


I. Einführung

I. Verträge im elektronischen Rechtsverkehr, Online-Marktplätze (Änderungen im BGB)

1. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen (§ 312k BGB)

2. Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers (Abänderung des § 356 BGB)

a) Verträge über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen

b) Verträge mit Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises

c) Verträge, in denen der Unternehmer den Verbraucher auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin zur Durchführung von Reparaturarbeiten aufsucht

d) Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen

e) Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden

3. Rechtsfolgen des Widerrufs (Abänderungen der §§ 357, 357a BGB)

a) Rückgabe der erhaltenen Ware (§ 357 BGB Abs. 5-8 BGB)

b) Wertersatz (neuer § 357a BGB)

II. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag (Änderungen im EGBGB)

1. Allgemeine Informationspflichten (sprachliche Anpassungen in Art. 246, EGBGB)

2. Besondere Informationspflichten (Änderung des Art. 246a EGBGB)

2. Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen (neuer Art. 246d EGBGB)

a) Inhalt der Informationen

b) Art der Informationserteilung

3. Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften (neuer Art. 246e EGBGB)

a) Verletzungen der Verbraucherinteressen

b) Bußgeldvorschriften

IV. Fazit


I. Einführung

Das Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU‑Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften der Union zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das BMJV hat den neuen § 312k BGB sowie die neuen Art. 246d und 246e EGBGB eingeführt. Abgeändert bzw. ergänzt hat es folgende Vorschriften: §§ 356 BGB, 357, 357a BGB, Art. 246, 246a, 249 EGBGB, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Vermögensanlagengesetz sowie das Kapitalanlagengesetzbuch. Auf Letztere wird nur am Rande oder gar nicht eingegangen, da die neuen Vorschriften von besonderer Bedeutung sind. Dies gilt vor allem für den neuen § 312k BGB und den neuen Art. 246d EGBGB, da diese erstmals gesetzliche Regelungen für Online-Marktplätze in Deutschland enthalten.

II. Verträge im elektronischen Rechtsverkehr, Online-Marktplätze (Änderungen im BGB)

1. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen (§ 312k BGB)


Das Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB vom 10.8.2021 hat den neuen § 312k BGB eingefügt und die Überschrift zum Kapitel 3 durch das Wort „Online-Marktplatz“ ergänzt. Der alte § 312k BGB ist ohne inhaltliche Abänderung der neue § 312l BGB geworden. In dem neuen § 312k Abs. 3 BGB wird der Online-Markplatz als ein Dienst definiert, der es Verbrauchern ermöglicht, durch Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. In dem neuen § 312k Abs. 4 BGB wird eine natürliche oder eine juristische Person, die Verbrauchern einen Online-Marktplatz zur Verfügung stellt, als Online-Marktplatz-Betreiber bezeichnet. Der neue § 312k Abs. 1 BGB verpflichtet den Betreiber eines Online-Marktplatzes, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246d EGBGB zu informieren. Diese Pflicht gilt nach dem neuen § 312k Abs. 2 BGB nicht, soweit auf einem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen i.S.d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB angeboten werden.

2. Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers (Abänderung des § 356 BGB)

§ 356 Abs. 4 und 5 BGB regeln das Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und sind neu gefasst worden.

a) Verträge über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen

§ 356 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB betrifft die Verträge über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen, in denen der Verbraucher sich nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. 1 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt in diesem Fall, wenn der Unternehmer die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbracht hat.

b) Verträge mit Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises

§ 356 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB betrifft die Verträge, in denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises – also zu einer Geldzahlung – verpflichtet. Nach § 356 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a BGB erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit der vollständigen Leistungserbringung durch den Unternehmer, wenn er vor dem Ablauf der Widerrufsfrist einer vorzeitigen Leistungserbringung zugestimmt hat. Ist ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen worden, dann muss (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.09.2021 13:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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